Artikel 49
Bis zum 30. Juni 1998 kann Norwegen für die in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befindlichen Ressourcen das Ausmaß der Nutzung in Form von Fangbeschränkungen festlegen; dies gilt nicht für Makrelen.
Die vollständige Einbeziehung der Bewirtschaftung dieser Ressourcen in die Gemeinsame Fischereipolitik nach diesem Zeitpunkt gründet sich auf die bestehende Bewirtschaftungsregelung, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite zum Ausdruck kommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)