Artikel 39
(1) Bis zur Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 kann lediglich 441 Fischereifahrzeugen Norwegens des Anhangs IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar), nachstehend „Basisliste'' genannt, die Ausübung der Fangtätigkeit in den ICES-Bereichen V b, VI und VII gestattet werden. In der Zeit vom Beitritt bis zum 31. Dezember 1995 ist das Gebiet südlich von 56 Grad 30 Minuten nördlicher Breite, östlich von 12 Grad westlicher Länge und nördlich von 50 Grad 30 Minuten nördlicher Breite für die Fischerei mit Ausnahme der Langleinenfischerei geschlossen.
(2) Die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen demersaler Arten ist nur 165 Standardschiffen der Basisliste gestattet; Voraussetzung dafür ist, daß sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis enthalten sind.
(3) Als Standardschiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 511 Kilowatt (kW). Für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft gelten folgende Umrechnungssätze:
- weniger als 219 kW: 0,57,
- gleich oder mehr als 219 kW, jedoch weniger als 292 kW: 0,76,
- gleich oder mehr als 292 kW, jedoch weniger als 365 kW: 0,85,
- gleich oder mehr als 365 kW, jedoch weniger als 438 kW: 0,90,
- gleich oder mehr als 438 kW, jedoch weniger als 511 kW: 0,96,
- gleich oder mehr als 511 kW, jedoch weniger als 584 kW: 1,00,
- gleich oder mehr als 584 kW, jedoch weniger als 730 kW: 1,07,
- gleich oder mehr als 730 kW, jedoch nicht mehr als 876 kW: 1,11,
- mehr als 876 kW: 2,25,
- Langleinen-Fischereifahrzeuge: 1,00,
- Langleinen-Fischereifahrzeuge mit einer Vorrichtung zur automatischen Betonnung oder zur mechanischen Einholung der Leinen: 2,00.
(4) In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Mai ist nur 60 Fischereifahrzeugen und in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November nur 30 Fischereifahrzeugen die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen pelagischer Arten gestattet.
(5) Anpassungen der Basisliste wegen Außerdienststellung eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund höherer Gewalt werden spätestens am 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen. Diese Anpassungen dürfen weder zu einer Änderung der Zahl der Fischereifahrzeuge und ihrer Aufteilung auf die einzelnen Kategorien noch zu einer Erhöhung der Gesamttonnage oder der Gesamtantriebskraft jeder Kategorie führen. Außerdem dürfen nur solche Fischereifahrzeuge Norwegens als Ersatz benannt werden, die in der Liste des Anhangs V (Anm.: Anhang nicht darstellbar) aufgeführt sind.
(6) Die Anzahl der Standardschiffe nach Absatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 entsprechend der Entwicklung der Norwegen zugeteilten Fangmöglichkeiten für Fischbestände erhöht werden, deren Grad der Befischung nach Artikel 8 der genannten Verordnung begrenzt ist.
(7) In dem Maße, wie die in der Basisliste genannten Schiffe nach dem Beitritt außer Dienst gestellt oder verschrottet und in der Basisliste gestrichen werden, können sie durch Schiffe derselben Kategorie mit einer Antriebskraft ersetzt werden, die diejenige der gestrichenen Schiffe nicht übersteigt.
Die Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 finden nur insoweit Anwendung, als die Kapazität der Fischereiflotte der derzeitigen Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsgewässern des Atlantik nicht vergrößert wird.
(8) Die Bestimmungen, die die Einhaltung der Regelung durch die Beteiligten sicherstellen sollen, einschließlich der Bestimmungen, die sich auf die Möglichkeit beziehen, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung der Fangtätigkeit während eines bestimmten Zeitraums nicht zu gestatten, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vor dem 1. Januar 1995 erlassen.
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