ZWEITER TEIL
ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE TITEL I INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Artikel 11
Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung:
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie
folgt festgesetzt:
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Norwegen 15
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87''
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