Artikel 159
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
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