Artikel 147
Bringt vor dem 1. Januar 2000 im Agrarsektor der Handel zwischen einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 oder der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander erhebliche Störungen auf dem Markt Österreichs, Finnlands oder Norwegens mit sich, so entscheidet die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
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