Artikel 139
(1) Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet.
(2) Für die Beihilfen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 138 Absatz 4.
Beihilfen gleicher Art, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen oder mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, werden von dem Betrag abgezogen.
(3) Nach diesem Artikel genehmigte Beihilfen werden spätestens mit dem Ende der Übergangszeit abgeschafft.
(4) Investitionsbeihilfen sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen.
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