ABSCHNITT III
EXTERNE RESSOURCEN Artikel 124
Artikel 124
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.
(2) Die sich für das Königreich Schweden aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.
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