Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Schwedens Artikel 117
Artikel 117
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Schwedens, die in einem schwedischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Schwedens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)