Artikel 101
(1) Die Republik Finnland kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 t bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren
- im Hoheitsgebiet der Republik Finnland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und dort verbraucht werden oder dort durch Umwandlung Gemeinschaftsursprung erhalten und
- gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Artikel 21 und 82) unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen finnischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.
(3) Die Kommission und die zuständigen finnischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet der Republik Finnland stattfindet.
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