TEXT DER SCHLUSSAKTE
Anlage1
Die Bevollmächtigten
SEINER MAJESTÄT
DES KÖNIGS DER BELGIER,
IHRER MAJESTÄT
DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DES PRÄSIDENTEN
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DES PRÄSIDENTEN
DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
SEINER MAJESTÄT
DES KÖNIGS VON SPANIEN,
DES PRÄSIDENTEN
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENTIN IRLANDS,
DES PRÄSIDENTEN
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT
DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,
IHRER MAJESTÄT
DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
SEINER MAJESTÄT
DES KÖNIGS VON NORWEGEN,
DES BUNDESPRÄSIDENTEN
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DES PRÄSIDENTEN
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN
DER REPUBLIK FINNLAND,
SEINER MAJESTÄT
DES KÖNIGS VON SCHWEDEN,
IHRER MAJESTÄT
DER KÖNIGIN
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
die am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig in Korfu anläßlich der Unterzeichnung des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zusammengetreten sind,
haben festgestellt, daß die folgenden Texte im Rahmen der Konferenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden erstellt und angenommen worden sind:
I. der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden zur Europäischen Union,
II. die Akte über die Bedingungen des Beitritts und die
Anpassungen der Verträge,
III. die nachstehend aufgeführten und der Akte über die Bedingungen
des Beitritts und die Anpassungen der Verträge beigefügten
Texte:
A. ANHANG I: Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte.
ANHANG II: Liste nach Artikel 30 der Beitrittsakte.
ANHANG III: Bestimmungen nach Artikel 32 der Beitrittsakte.
ANHANG IV: Liste nach Artikel 39 Absatz 1 der Beitrittsakte.
ANHANG V: Liste nach Artikel 39 Absatz 5 der Beitrittsakte.
ANHANG VI: Liste nach den Artikeln 54, 73, 97 und 126 der
Beitrittsakte.
ANHANG VII: Liste nach Artikel 56 der Beitrittsakte.
ANHANG VIII: Bestimmungen nach Artikel 69 der Beitrittsakte.
ANHANG IX: Liste nach Artikel 71 Absatz 2 der
Beitrittsakte.
ANHANG X: Bestimmungen nach Artikel 84 der Beitrittsakte.
ANHANG XI: Liste nach Artikel 99 der Beitrittsakte.
ANHANG XII: Bestimmungen nach Artikel 112 der Beitrittsakte.
ANHANG XIII: Liste nach Artikel 138 Absatz 5 der
Beitrittsakte.
ANHANG XIV: Liste nach Artikel 140 der Beitrittsakte.
ANHANG XV: Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte.
ANHANG XVI: Liste nach Artikel 165 Absatz 1 der
Beitrittsakte.
ANHANG XVII: Liste nach Artikel 165 Absatz 2 der
Beitrittsakte.
ANHANG XVIII: Liste nach Artikel 167 der Beitrittsakte.
ANHANG XIX: Liste nach Artikel 168 der Beitrittsakte.
B. Protokoll Nr. 1 über die Satzung der Europäischen
Investitionsbank.
Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln.
Protokoll Nr. 3 über die Samen.
Protokoll Nr. 4 über den Erdölsektor in Norwegen.
Protokoll Nr. 5 über die Beteiligung der neuen
Mitgliedstaaten an den Mitteln der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl.
Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im
Rahmen der Strukturfonds in Finnland,
Norwegen und Schweden.
Protokoll Nr. 7 über Svalbard.
Protokoll Nr. 8 über Wahlen zum Europäischen Parlament in
einigen neuen Mitgliedstaaten während der
Interimszeit.
Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie
den kombinierten Verkehr in Österreich.
Protokoll Nr. 10 über die Verwendung spezifisch
österreichischer Ausdrücke der deutschen
Sprache im Rahmen der Europäischen Union.
C. Die Wortlaute
- des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt worden sind, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft sowie des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft,
- des Vertrags über die Europäische Union in finnischer,
norwegischer und schwedischer Sprache.
Außerdem haben die Bevollmächtigten die nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen angenommen.
- 1. Gemeinsame Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
- 2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 157 Absatz 4 der Beitrittsakte
- 3. Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
- 4. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung des Euratom-Vertrags
- 5. Gemeinsame Erklärung zu Zweitwohnungen
- 6. Gemeinsame Erklärung über Normen im Bereich Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Produktsicherheit
- 7. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 32, 69, 84 und 112 der Beitrittsakte
- 8. Gemeinsame Erklärung zu den institutionellen Verfahren des Beitrittsvertrags
- 9. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 172 der Beitrittsakte
- 1. Gemeinsame Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
- 1. Die Union nimmt zur Kenntnis, daß Norwegen, Österreich, Finnland
und Schweden bestätigen, daß sie die mit der Union und ihrem institutionellen Rahmen verbundenen Rechte und Pflichten, dh. den sogenannten gemeinschaftlichen Besitzstand, wie er für die derzeitigen Mitgliedstaaten gilt, in vollem Umfang akzeptieren. Dies umfaßt insbesondere den Inhalt, die Grundsätze und die politischen Ziele der Verträge einschließlich des Vertrags über die Europäische Union.
Die Union und das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden kommen überein, daß
- der Beitritt zur Union den inneren Zusammenhalt der Union und ihre Fähigkeit zu wirksamem Handeln in der Außen- und Sicherheitspolitik stärken sollte;
- die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts bereit und fähig sein werden, sich in vollem Umfang und aktiv an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, so wie sie im Vertrag über die Europäische Union definiert ist, zu beteiligen;
- die neuen Mitgliedstaaten mit dem Beitritt alle Ziele des Vertrags, die Bestimmungen in Titel V des Vertrags und die ihm beigefügten einschlägigen Erklärungen vollständig und vorbehaltlos übernehmen werden;
- die neuen Mitgliedstaaten bereit und fähig sein werden, die zum Zeitpunkt ihres Beitritts für die verschiedenen Bereiche gültige Politik der Union zu unterstützen.
- 2. Hinsichtlich der sich aus dem Vertrag über die Europäische Union
ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Verwirklichung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union wird davon ausgegangen, daß die rechtlichen Rahmenbedingungen in den beitretenden Ländern am Tag ihres Beitritts mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang stehen werden.
- 2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 157 Absatz 4
der Beitrittsakte
Die neuen Mitgliedstaaten werden an einem System der turnusmäßigen Besetzung der Stellen von drei Generalanwälten in der derzeit angewandten alphabetischen Reihenfolge teilnehmen; Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich werden an diesem System nicht teilnehmen, da ständig ein von ihnen benannter Generalanwalt im Amt ist. Die alphabetische Reihenfolge ist daher folgende: Belgique (1988-1994), Danmark (1991-1997), Ellas (1994-2000), Ireland, Luxembourg, Nederland, Norge, Österreich, Portugal, Suomi, Sverige.
Daraus ergibt sich, daß nach dem Beitritt ein Generalanwalt spanischer Staatsangehörigkeit und ein Generalanwalt irischer Staatsangehörigkeit bestellt werden. Die Amtszeit des spanischen Generalanwalts endet am 6. Oktober 1997, die des irischen Generalanwalts am 6. Oktober 2000.
- 3. Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Die ergänzenden Maßnahmen, die infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten erforderlich werden können, müßten vom Rat getroffen werden, der auf Antrag des Gerichtshofs die Anzahl der Generalanwälte auf neun erhöhen und die entsprechenden Anpassungen nach Artikel 32a Absatz 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 3 des Euratom-Vertrags vornehmen kann.
- 4. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung des Euratom-Vertrags
Unter Verweis darauf, daß die die Europäische Union begründenden Verträge unbeschadet der Regeln für den Binnenmarkt ohne Diskriminierung für alle Mitgliedstaaten gelten, erkennen die Vertragsparteien an, daß die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft die Entscheidung über die Erzeugung von Kernenergie entsprechend ihren eigenen politischen Ausrichtungen treffen.
Was die Entsorgung beim Kernbrennstoffkreislauf betrifft, so ist jeder Mitgliedstaat für die Festlegung seiner eigenen Politik verantwortlich.
- 5. Gemeinsame Erklärung zu Zweitwohnungen
Keine Bestimmung des gemeinschaftlichen Besitzstands hindert die einzelnen Mitgliedstaaten, auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene Maßnahmen betreffend Zweitwohnungen zu treffen, sofern sie aus Gründen der Raumordnung, der Bodennutzung und des Umweltschutzes erforderlich sind und ohne direkte oder indirekte Diskriminierung von Staatsangehörigen einzelner Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand angewendet werden.
- 6. Gemeinsame Erklärung über Normen im Bereich Umweltschutz, Gesundheitsschutz und Produktsicherheit
Die Vertragsparteien unterstreichen die große Bedeutung, die sie der Förderung eines hohen Schutzniveaus in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt im Rahmen des Tätigwerdens der Gemeinschaft sowie im Einklang mit den Zielen und Kriterien des Vertrags über die Europäische Union beimessen. Sie beziehen sich hierbei auch auf die Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung.
Die Vertragsparteien sind sich bewußt, daß die neuen Mitgliedstaaten großen Wert auf die Beibehaltung ihrer Normen legen, die sie insbesondere aufgrund ihrer besonderen geographischen und klimatischen Verhältnisse in bestimmten Bereichen eingeführt haben; sie haben daher als Ausnahme für bestimmte Einzelfälle ein Verfahren zur Prüfung des gegenwärtigen gemeinschaftlichen Besitzstands vereinbart, an dem die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beitrittsvertrags in vollem Umfang beteiligt sind.
Ohne das Ergebnis des vereinbarten Prüfungsverfahrens vorwegnehmen zu wollen, verpflichten sich die Vertragsparteien, alles daranzusetzen, damit dieses Verfahren vor Ende der festgelegten Übergangszeit abgeschlossen wird. Nach Ablauf der Übergangszeit gilt der gesamte gemeinschaftliche Besitzstand für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Voraussetzungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten der Union.
- 7. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 32, 69, 84 und 112 der Beitrittsakte
Die Vertragsparteien erinnern daran, daß die Konferenzen anläßlich des Treffens auf Ministerebene vom 21. Dezember 1993 festgestellt haben, daß
- es das Ziel der vereinbarten Lösung ist, Beschlüsse vor Ende der Übergangszeit zu treffen;
- die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands unbeschadet des Ergebnisses erfolgt;
- die Union bei der Vornahme der Überprüfung auch die in Artikel 130r Absatz 3 des EG-Vertrags niedergelegten Kriterien berücksichtigt.
- 8. Gemeinsame Erklärung zu den institutionellen Verfahren des Beitrittsvertrags
Bei der Annahme der institutionellen Bestimmungen des Beitrittsvertrags kommen die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer überein, daß die 1996 einzuberufende Regierungskonferenz bei der Prüfung der gesetzgeberischen Rolle des Europäischen Parlaments und anderer im Vertrag über die Europäische Union angesprochener Probleme die Frage der Zahl der Mitglieder der Kommission und der Gewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat erörtern wird. Sie wird ferner alle Maßnahmen prüfen, die zur Erleichterung der Arbeit der Organe und zur Gewährleistung eines wirksamen Funktionierens der Organe für erforderlich gehalten werden.
- 9. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 172 der Beitrittsakte
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß jegliche Änderung des EWR-Abkommens und des Übereinkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs der Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien bedarf.
Die Bevollmächtigten haben den Briefwechsel zur Vereinbarung des Verfahrens für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt zur Kenntnis genommen, die im Rahmen der Konferenz zwischen der Europäischen Union und den Staaten, die den Beitritt zu dieser Union beantragt haben, erzielt worden ist und die dieser Schlußakte beigefügt ist.
Schließlich wurden folgende Erklärungen abgegeben, die dieser Schlußakte beigefügt sind:
A. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Königreich Norwegen
- 10. Gemeinsame Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite
- 11. Gemeinsame Erklärung zur 12-Meilen-Zone
- 12. Gemeinsame Erklärung zum Eigentum an Fischereifahrzeugen
- 13. Gemeinsame Erklärung zur Rohstoffversorgung der Fischverarbeitungsindustrie in Nordnorwegen
- 14. Erklärung zu Artikel 147 über die norwegische Nahrungsmittelindustrie
- 15. Gemeinsame Erklärung zu Svalbard
B. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Republik Österreich
- 16. Gemeinsame Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
- 17. Gemeinsame Erklärung zu Schutzmaßnahmen nach den Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern
- 18. Gemeinsame Erklärung zur Lösung noch offener technischer Fragen im Verkehrsbereich
- 19. Gemeinsame Erklärung zu den Gewichten und Abmessungen für Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs
- 20. Gemeinsame Erklärung zum Brennerbasistunnel
- 21. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 6 und 76 der Beitrittsakte
C. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Republik Finnland
- 22. Gemeinsame Erklärung über die Sicherung der Verkehrsverbindungen der Republik Finnland
- 23. Gemeinsame Erklärung über die Verbringung radioaktiver Abfälle
- 24. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
D. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Königreich Schweden
- 25. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
- 26. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 127 der Beitrittsakte
E. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Einzelne neue Mitgliedstaaten
- 27. Gemeinsame Erklärung: Königreich Norwegen, Republik Österreich,
Königreich Schweden: Zu PCB/PCT
- 28. Gemeinsame Erklärung zur nordischen Zusammenarbeit
- 29. Gemeinsame Erklärung zur Anzahl der im Königreich Norwegen und in der Republik Finnland für die Mutterkuhprämie in Betracht kommenden Tiere
- 30. Gemeinsame Erklärung der Republik Finnland und des Königreichs Schweden über die Fischereimöglichkeiten in der Ostsee
- 31. Erklärung zur Verarbeitungsindustrie in der Republik Österreich und der Republik Finnland
F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten
- 32. Erklärung zu den Ålandinseln
- 33. Erklärung zur relativen Stabilität
- 34. Erklärung zur Lösung der Umweltprobleme, die durch den Lastkraftwagenverkehr verursacht werden
- 35. Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen der Union in Agrarfragen, die sich aus nicht in der Beitrittsakte enthaltenen Rechtsakten ergeben
- 36. Erklärung zu agrar- und umweltpolitischen Maßnahmen
- 37. Erklärung zu Berggebieten und benachteiligten Gebieten
G. Erklärungen des Königreichs Norwegen
- 38. Erklärung des Königreichs Norwegen zur norwegischen Sprache
- 39. Erklärung des Königreichs Norwegen zu den Samen
- 40. Erklärung des Königreichs Norwegen zur Transparenz
H. Erklärungen der Republik Österreich
- 41. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 109g des EG-Vertrags
- 42. Erklärung der Republik Österreich zur Fernsehtätigkeit
- 43. Erklärung der Republik Österreich zur Preisgestaltung des kombinierten Verkehrs auf der Brenner-Route
- 44. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 14 des Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich
I. Erklärungen der Republik Finnland
- 45. Erklärung der Republik Finnland zur Transparenz
J. Erklärungen des Königreichs Schweden
- 46. Erklärung des Königreichs Schweden zur Sozialpolitik
- 47. Erklärung des Königreichs Schweden zur Öffentlichkeit der Verwaltung und Antworterklärung der Union
K. Erklärungen verschiedener neuer Mitgliedstaaten
- 48. Gemeinsame Erklärung des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden betreffend Fischerei
- 49. Erklärung des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Artikeln 3 und 4 der Beitrittsakte
- 50. Erklärung der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu den Alkoholmonopolen
A. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Königreich Norwegen
- 10. Gemeinsame Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern nördlich von 62 Grad
nördlicher Breite
Die Vertragsparteien nehmen das verletzliche und empfindliche Ökosystem der Barentssee und der nördlichen Gewässer zur Kenntnis und erkennen an, daß es lebensnotwendig ist, eine vernünftige Bewirtschaftung auf der Grundlage einer auf Dauer tragfähigen Erhaltung und einer optimalen Nutzung aller Bestände in diesen Gewässern beizubehalten.
Sie kommen überein, daß die Einbeziehung dieser Gewässer in die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) auf der Grundlage der bestehenden Bewirtschaftungsregelung erfolgen wird, so daß die derzeitigen technischen Vorschriften sowie die Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften fortgeführt und verbessert werden.
Sie kommen überein, daß die bestehenden regionalen Meeresforschungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen in der Nähe der betreffenden Gewässer weiterhin wichtige Beiträge zum Entscheidungsfindungsprozeß leisten sollten, um rasche und zweckdienliche Bewirtschaftungsbeschlüsse im Rahmen der GFP zu ermöglichen.
Sie kommen überein, daß die Verhandlungen mit Rußland, die im Rahmen der GFP stattfinden, in Anlehnung an die Grundsätze und Praktiken geführt werden sollten, die in der Gemeinsamen norwegischrussischen Fischereikommission entwickelt worden sind.
Sie kommen überein, daß das derzeitige System, wonach vor den Verhandlungen mit Rußland Konsultationen mit den interessierten Fischereiverbänden geführt werden, beibehalten werden sollte.
Sie kommen ferner überein, daß die Bewirtschaftungsziele und - maßnahmen folgendes einschließen:
- das Wechselverhältnis zwischen den Beständen muß unter dem Gesichtspunkt einer viele Arten umfassenden Bewirtschaftung gebührend berücksichtigt werden;
- die Bewirtschaftung der pelagischen Bestände sollte berücksichtigen, daß diese Arten eine wichtige Nahrungsquelle für andere Arten darstellen;
- die optimale und stabile Entnahme aus diesen Beständen sollte langfristig sichergestellt werden;
- bei der Festsetzung der TAC für einen Bestand sollte die Erhaltung der laichenden Bestände gebührend berücksichtigt werden, um eine ausreichende Erneuerung sicherzustellen;
- die Befischung biologisch gesunder demersaler Bestände sollte im Rahmen der Reproduktionsfähigkeit des Bestands gehalten werden, und die besonderen Bedingungen der einzelnen Bestände sollten gebührend berücksichtigt werden;
- für biologisch nicht gesunde demersale Bestände sollten Maßnahmen ergriffen werden, um den Bestand wieder auf ein dauerhaftes Niveau zu bringen, wobei auch die Mindestanforderungen der Fischereiwirtschaft zu berücksichtigen sind;
- große Bedeutung wird weiterhin den Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses für Fischerei-Management (ACFM) beigemessen.
Die Vertragsparteien räumen ein, daß die besonderen Interessen Norwegens als Küstenstaat in den Gewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite sowie aller betroffenen Parteien bei der künftigen Bewirtschaftung dieser Gewässer im Einklang mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden müssen.
Zusätzlich haben die Vertragsparteien im Rahmen einer vorübergehenden Ausnahmeregelung zur Förderung der schrittweisen Einbeziehung Norwegens in die Gemeinsame Fischereipolitik vereinbart, daß ab dem Zeitpunkt des Beitritts folgendes gilt:
- 1. Norwegen wird ermächtigt, TAC-Mengen festzusetzen und sein Fischereiabkommen mit Rußland für eine Übergangszeit bis spätestens 1. Juli 1998 beizubehalten; während dieser Übergangszeit werden die Festsetzung von TAC-Mengen und die Verwaltung dieses Abkommens von Norwegen in engem Benehmen mit der Kommission vorgenommen.
- 2. Norwegen kann in diesen Gewässern ohne Diskriminierung sein derzeitiges System
- technischer Vorschriften für eine Übergangszeit von einem Jahr beibehalten,
- eines Rückwurfverbots für eine Übergangszeit von drei Jahren beibehalten,
- Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Schließung und Öffnung empfindlicher Gebiete, für eine Übergangszeit von drei Jahren beibehalten.
Während dieser Übergangszeiten wird die Union prüfen, wie diese Regelungen am besten in die Gemeinsame Fischereipolitik integriert werden können.
- 11. Gemeinsame Erklärung zur 12-Meilen-Zone
Die Vertragsparteien erkennen an, daß es für Norwegen von großer Bedeutung ist, lebensfähige Fischereigemeinschaften in den Küstengebieten zu erhalten. Wenn die Organe der Union die derzeitige Regelung für den Zugang zu den Gewässern innerhalb der 12-Meilen-Zone zwecks Beschlußfassung über eine künftige Regelung überprüfen, werden sie den Interessen solcher Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten besondere Beachtung schenken.
- 12. Gemeinsame Erklärung zum Eigentum an Fischereifahrzeugen
Die Vertragsparteien stellen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften fest, daß im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eines der Ziele des Systems nationaler Quoten, die den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz relativer Stabilität zugeteilt werden, darin besteht, den besonderen Bedürfnissen der Regionen Rechnung zu tragen, in denen die örtliche Bevölkerung von der Fischerei und den damit verbundenen Wirtschaftszweigen in besonderem Maße abhängig ist.
Dieses Ziel kann Bedingungen rechtfertigen, durch die sichergestellt werden soll, daß eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung zwischen den im Rahmen der Quoten eines Mitgliedstaats fischenden Fischereifahrzeugen und dem betreffenden Mitgliedstaat besteht, wenn diese Bedingungen bezwecken, daß die Quoten der von der Fischerei und den damit verbundenen Wirtschaftszweigen abhängigen Bevölkerung zugute kommen.
- 13. Gemeinsame Erklärung zur Rohstoffversorgung der Fischverarbeitungsindustrie in Nordnorwegen
Die Vertragsparteien nehmen den Antrag des Königreichs Norwegen betreffend die Rohstoffversorgung der Fischverarbeitungsindustrie in Nordnorwegen zur Kenntnis und erkennen die Notwendigkeit an, angesichts der für diese Industrie bestehenden besonderen Lage ein zufriedenstellendes Gleichgewicht bei der Versorgung zu gewährleisten. Dies ist gebührend zu berücksichtigen, wenn die Union nach dem Beitritt Norwegens autonome Zollkontingente für zur Verarbeitung bestimmten Fisch festlegt.
- 14. Erklärung zu Artikel 147 über die norwegische
Nahrungsmittelindustrie
Die Vertragsparteien nehmen von folgender Erklärung der Kommission Kenntnis:
Bei der Prüfung eines etwaigen Antrags des Königreichs Norwegen auf Maßnahmen im Fall erheblicher Marktstörungen wird die Kommission das besondere Umstrukturierungsproblem der norwegischen Nahrungsmittelindustrie berücksichtigen und sicherstellen, daß alle erforderlichen Maßnahmen hinreichend rasch getroffen werden, um langfristigen Schäden vorzubeugen.
Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren ein Überwachungssystem und als Hinweis dienende Höchstmengen umfassen, wodurch ermöglicht wird, daß die Öffnung des Marktes keine Störungen verursacht, die die erforderliche Umstrukturierung der Nahrungsmittelindustrie in Norwegen für die nachstehenden aus einheimischen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Erzeugnisse behindern könnten: Fleischerzeugnisse, Mehl, Mischfuttermittel, verarbeitete Erbsen, Karotten und Speisemöhren sowie Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Butter, Magermilchpulver und Weichkäse.
- 15. Gemeinsame Erklärung zu Svalbard
Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang der Flotten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Fischereiressourcen in den Gewässern innerhalb der 200-Meilen-Zone um Svalbard für die Nutzung der von der Union beschlossenen Fangquoten entsprechend dem gegenwärtigen Status quo im Fischereibereich nicht zu verändern.
Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, daß die lebenden Ressourcen in den genannten Gewässern so zu bewirtschaften sind, daß sie einen dauerhaften und nachhaltigen Ertrag zugunsten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, der ihre Fischereirechte in diesen Gewässern widerspiegelt. Insbesondere darf diese Bewirtschaftung die Möglichkeit der Flotten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht beeinträchtigen, ihre Quoten in vollem Umfang auszuschöpfen, und muß den üblichen Fischereitätigkeiten voll und ganz Rechnung tragen.
B. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Republik Österreich
- 16. Gemeinsame Erklärung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Sollte der Beitritt der Republik Österreich zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führen, so können die Organe der Union mit dieser Angelegenheit befaßt werden, um dieses Problem zu lösen. Diese Lösung wird mit den Bestimmungen der Verträge (einschließlich des Vertrags über die Europäische Union) und den aufgrund der Verträge erlassenen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, völlig im Einklang stehen.
- 17. Gemeinsame Erklärung zu Schutzmaßnahmen nach den Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern
- 1. Die zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und
den mittel- und osteuropäischen Ländern geschlossenen „Europa-Abkommen" enthalten Bestimmungen, wonach die Gemeinschaften unter bestimmten in jenen Abkommen festgelegten Voraussetzungen geeignete Schutzmaßnahmen treffen können.
- 2. Wenn die Gemeinschaften gemäß diesen Bestimmungen Maßnahmen
prüfen und ergreifen, können sie sich auf die Lage von Erzeugern oder Regionen in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten berufen.
- 3. Die Vorschriften der Gemeinschaft über die Anwendung von
Schutzmaßnahmen einschließlich der gemeinschaftlichen Kontingentierungen stellen sicher, daß die Interessen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den entsprechenden Verfahren voll berücksichtigt werden.
- 18. Gemeinsame Erklärung zur Lösung noch offener technischer Fragen im Verkehrsbereich
Die Republik Österreich und die Gemeinschaft erklären, daß sie bereit sind, vor dem Beitritt Österreichs im Rahmen des Transitausschusses EG-Österreich noch offene technische Fragen einvernehmlich zu lösen, insbesondere
- a) Fragen in bezug auf das Ökopunktesystem
- Auswechseln von Motoren bei vor dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Kraftfahrzeugen;
- Wechseln der Zugmaschine;
- gemischtnationale Fahrzeugkombinationen;
- Diskriminierung zugunsten österreichischer Fahrzeuge im Transit zwischen zwei Drittländern.
- b) Sonstige Fragen
- Lösung im Gemeinschaftsrahmen für das „Lofer"-Abkommen zwischen Österreich und Deutschland vom 29. Juni 1993;
- Liste der Terminals gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung („Fürnitz"-Verkehr);
- schwere und voluminöse Transporte („Sonderbeförderungen").
- 19. Gemeinsame Erklärung zu den Gewichten und Abmessungen für Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Republik Österreich dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen für LKW durch die straffreie Zulassung eines Gewichts von 38 t bei einer Toleranzspanne von 5 vH nachkommt.
- 20. Gemeinsame Erklärung zum Brennerbasistunnel
Österreich, Deutschland, Italien und die Gemeinschaft arbeiten aktiv an der Fertigstellung der Vorstudien über den Brennerbasistunnel, die im Juni 1994 übergeben werden sollen. Österreich, Deutschland und Italien verpflichten sich, bis zum 31. Oktober 1994 eine Entscheidung über den Bau des Tunnels zu treffen. Die Gemeinschaft erklärt, daß sie bereit ist, den Bau auf der Grundlage der verfügbaren Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft zu unterstützen, wenn die drei betreffenden Staaten eine positive Entscheidung treffen sollten.
- 21. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 6 und 76
der Beitrittsakte
Die Republik Österreich und die Gemeinschaft bekräftigen ihre Absicht, im Wege geeigneter Verhandlungen sicherzustellen, daß vom Zeitpunkt des Beitritts an Verkehrsunternehmer dritter Länder, insbesondere aus Slowenien und der Schweiz, hinsichtlich des Österreich durchquerenden Lastkraftwagenverkehrs nicht günstiger behandelt werden als EU-Verkehrsunternehmer.
C. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Republik Finnland
- 22. Gemeinsame Erklärung über die Sicherung
der Verkehrsverbindungen der Republik Finnland
Die Vertragsparteien, die anerkennen, daß die Seewege für Finnland aufgrund der geographischen Lage besonders wichtig und aufgrund der klimatischen Bedingungen besonders schwierig zu sichern sind, kommen überein, der Aufrechterhaltung und Entwicklung der finnischen Seeverkehrsverbindungen mit der übrigen Union in entsprechenden Initiativen der Union, unter anderem in Verbindung mit der Entwicklung der transeuropäischen Verkehrsnetze in Nordeuropa, gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.
- 23. Gemeinsame Erklärung über die Verbringung
radioaktiver Abfälle
Die Vertragsparteien bestätigen, daß die EG-Rechtsvorschriften einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten, eine bestimmte Lieferung radioaktiver Abfälle aus einem anderen Mitgliedstaat zu akzeptieren.
- 24. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre fortgesetzte Unterstützung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NV-Vertrag).
Sie bestätigen, daß - unbeschadet der Zuständigkeit der IAEO sowie der Europäischen Atomgemeinschaft für die Durchführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des NV-Vertrags - die einzelnen Staaten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag verantwortlich bleiben.
Sie erinnern daran, daß sie sich verpflichtet haben, die in den Richtlinien der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen Bestimmungen anzuwenden und als Lieferbedingung die Durchführung umfassender IAEO-Sicherungsmaßnahmen in denjenigen Nichtkernwaffenstaaten sicherzustellen, in die Kernmaterial und kerntechnische Ausrüstungen, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial entworfen oder hergestellt wurden, ausgeführt werden.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag bestätigt die Republik Finnland, daß sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag als IAEO-Mitgliedstaat wie auch im Rahmen des INFCIRC/193 eng mit der IAEO zusammenarbeiten wird.
D. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Königreich Schweden
- 25. Gemeinsame Erklärung zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre fortgesetzte Unterstützung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen.
Sie bestätigen, daß - unbeschadet der Zuständigkeit der IAEO sowie der Europäischen Atomgemeinschaft für die Durchführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des NV-Vertrags - die einzelnen Staaten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag verantwortlich bleiben.
Sie erinnern daran, daß sie sich verpflichtet haben, die in den Richtlinien der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen Bestimmungen anzuwenden und als Lieferbedingung die Durchführung umfassender IAEO-Sicherungsmaßnahmen in denjenigen Nichtkernwaffenstaaten sicherzustellen, in die Kernmaterial und kerntechnische Ausrüstungen, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial entworfen oder hergestellt wurden, ausgeführt werden.
Unbeschadet seiner Verpflichtungen aus dem Euratom-Vertrag bestätigt das Königreich Schweden, daß es bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem NV-Vertrag als IAEO-Mitgliedstaat wie auch im Rahmen des INFCIRC/193 eng mit der IAEO zusammenarbeiten wird.
- 26. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 127 der Beitrittsakte
Die Verhandlungsrichtlinien, die dem Beschluß des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Protokolle zu den in Artikel 127 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen auszuhandeln, beigefügt sind, werden im Einklang mit den Schlußfolgerungen stehen, die mit dem Königreich Schweden im Rahmen der Konferenz erarbeitet worden sind.
E. Gemeinsame Erklärungen: Die derzeitigen Mitgliedstaaten/Einzelne neue Mitgliedstaaten
- 27. Gemeinsame Erklärung: Königreich Norwegen, Republik Österreich,
Königreich Schweden:
Zu PCB/PCT
Die Vertragsparteien stellen fest, daß in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Herstellung von PCB und PCT verboten ist und daß die Wiederverwertung dieser Erzeugnisse nicht mehr durchgeführt wird. Bis zur Annahme von Gemeinschaftsvorschriften, durch die auch die Wiederverwertung von PCB und PCT verboten wird, haben die Vertragsparteien keine Einwände gegen die Beibehaltung eines derartigen Verbots in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
- 28. Gemeinsame Erklärung zur nordischen Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien stellen fest, daß Schweden, Finnland und Norwegen als Mitglieder der Europäischen Union beabsichtigen, die zwischen ihnen sowie mit anderen Ländern und Gebieten bestehende nordische Zusammenarbeit in völligem Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und den sonstigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union weiterzuführen.
- 29. Gemeinsame Erklärung zur Anzahl der im Königreich Norwegen und der Republik Finnland für die Mutterkuhprämie
in Betracht kommenden Tiere
Sollte es infolge des Beitritts zu einem unverhältnismäßigen Absinken der Produktionsmengen anderer Hauptausgangsstoffe kommen, so wird die Anzahl der Tiere, die für die Mutterkuhprämie in Norwegen und Finnland in Betracht kommen, überprüft.
- 30. Gemeinsame Erklärung der Republik Finnland und des Königreichs Schweden über die Fischereimöglichkeiten in der Ostsee
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Zuweisung von Fischbeständen in Gemeinschaftsgewässern der Ostsee auf der Grundlage der Neuzuweisung der der ehemaligen UdSSR und Polen im Referenzzeitraum übertragenen Fischereimöglichkeiten an die Vertragsparteien berechnet wurde. Infolgedessen kommen die Vertragsparteien überein, daß vor der Erweiterung durchgeführte Austausche von Fischereimöglichkeiten bei der künftigen Zuweisung von Fischereimöglichkeiten, die in Fischereiübereinkommen mit Rußland, den drei baltischen Staaten und Polen vorgesehen sind, nicht berücksichtigt werden.
- 31. Gemeinsame Erklärung zur Verarbeitungsindustrie in der Republik Österreich und der Republik Finnland
Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:
- i) Einsatz der Ziel Nr. 5a-Maßnahmen in vollem Umfang, um Auswirkungen des Beitritts abzufedern;
- ii) Flexibilität bei nationalen Übergangsregelungen für Beihilfen, die die Umstrukturierung erleichtern sollen.
F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten
- 32. Erklärung zu den Ålandinseln
Hinsichtlich der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen auf den Ålandinseln weist die Union darauf hin, daß es
Artikel 8b Absatz 1 des EG-Vertrags möglich macht, den Anträgen der Republik Finnland zu entsprechen. Notifiziert die Republik Finnland gemäß Artikel 28 zur Änderung des Artikels 227 Absatz 5 des EG-Vertrags, daß der EG-Vertrag auf die Ålandinseln Anwendung finden soll, so wird der Rat erforderlichenfalls binnen sechs Monaten gemäß den in Artikel 8b Absatz 1 des EG-Vertrags vorgesehenen Verfahren auf die besondere Lage der Ålandinseln abgestimmte Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels festlegen.
- 33. Erklärung zur relativen Stabilität
Die Union erkennt an, daß es für das Königreich Norwegen und die Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, am Grundsatz der relativen Stabilität als Grundlage zur Erreichung des Ziels eines dauerhaften Systems der Verteilung der künftigen Fischereimöglichkeiten festzuhalten.
- 34. Erklärung zur Lösung der Umweltprobleme, die durch den Lastkraftwagenverkehr verursacht werden
Die Union teilt der Republik Österreich mit, daß der Rat die Kommission aufgefordert hat, ihm einen Vorschlag zur Verabschiedung vorzulegen, der eine Rahmenregelung zur Lösung der Umweltprobleme betrifft, die durch den Lastkraftwagenverkehr verursacht werden. Diese Rahmenregelung wird geeignete Maßnahmen über Straßenbenutzungsgebühren, Schienenwege, Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und technische Normen für Fahrzeuge umfassen.
- 35. Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen
in Agrarfragen, die sich aus nicht in der Beitrittsakte
enthaltenen Rechtsakten ergeben
Die Europäische Union erklärt, daß alle Rechtsakte, die für die Einhaltung des Ergebnisses der Beitrittsverhandlungen über Agrarfragen erforderlich sind, die aber nicht in der Beitrittsakte enthalten sind (neue Rechtsakte des Rates, die nach dem Beitritt anwendbar sind, und Rechtsakte der Kommission), zu gegebener Zeit nach den in der Beitrittsakte selbst oder im Rahmen des gemeinschaftlichen Besitzstands festgelegten Verfahren angenommen werden.
Die meisten dieser Rechtsakte werden während der Interimszeit nach den in der Beitrittsakte festgelegten Verfahren angenommen.
Die übrigen sich aus den Verhandlungen ergebenden Verpflichtungen betreffend Agrarfragen werden rasch und rechtzeitig umgesetzt.
- 36. Erklärung zu agrar- und umweltpolitischen Maßnahmen
Die Union wird die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den neuen Mitgliedstaaten die rasche Durchführung der agrar- und umweltpolitischen Programme zugunsten ihrer Landwirte im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 zu ermöglichen und die Mitfinanzierung dieser Programme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sicherzustellen.
Die Union nimmt zur Kenntnis, daß davon auszugehen ist, daß den neuen Mitgliedstaaten folgende Beträge zur Verfügung gestellt werden:
- Norwegen 55 Mio. ECU
- Österreich 175 Mio. ECU
- Finnland 135 Mio. ECU
- Schweden 165 Mio. ECU.
- 37. Erklärung zu Berggebieten und benachteiligten Gebieten
Die Union nimmt zur Kenntnis, daß die neuen Mitgliedstaaten der Ansicht sind, daß ein erheblicher Teil ihres Hoheitsgebiets von ständigen natürlichen Nachteilen betroffen ist und daß die Abgrenzung der Berggebiete und bestimmter benachteiligter Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG unverzüglich durchgeführt werden sollte.
Die Union bestätigt, daß sie beabsichtigt, bei der Abgrenzung dieser Gebiete den gemeinschaftlichen Besitzstand wie folgt anzuwenden:
- für die Republik Österreich als alpines Land wird bei der Wahl der Kriterien von den Kriterien ausgegangen, die bereits für ähnliche Gebiete in Deutschland, Italien und Frankreich verwendet wurden;
- für das Königreich Schweden wird es die Berücksichtigung der nördlichen Breite als maßgebliches Kriterium im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates ermöglichen, vier der fünf „landwirtschaftlichen Förderungsgebiete in Nordschweden" zu erfassen;
- für das Königreich Norwegen wird es die Berücksichtigung der nördlichen Breite als maßgebliches Kriterium im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates sowie die Anwendung der Absätze 4 und 5 desselben Artikels ermöglichen, bis zu 85 vH der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu erfassen;
- für die Republik Finnland wird es die Berücksichtigung der nördlichen Breite als maßgebliches Kriterium im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates sowie die Änderung des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates ermöglichen, 85 vH der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates zu erfassen.
G. Erklärungen des Königreichs Norwegen
- 38. Erklärung des Königreichs Norwegen zur norwegischen Sprache
Das Königreich Norwegen erklärt, daß beim schriftlichen Gebrauch des Norwegischen als Amtssprache der Organe der Gemeinschaften Bokmal und Nynorsk gleich zu behandeln sind, dh. daß allgemeine Unterlagen, Korrespondenz und allgemeines Informationsmaterial entweder in der einen oder der anderen Form der norwegischen Sprache abzufassen sind.
- 39. Erklärung des Königreichs Norwegen zu den Samen
In Anbetracht des Artikels 110a der norwegischen Verfassung und des norwegischen Gesetzes Nr. 56 vom 12. Juni 1987,
in Anbetracht der Verpflichtungen und Zusagen aufgrund des Internationalen Paktes der Vereinten Nationen von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere des Artikels 27, sowie des IAO-Übereinkommens Nr. 169 von 1989 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern,
hat das Königreich Norwegen sich verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Samen ihre Lebensgrundlagen sowie ihre Sprache, Kultur und Lebensweise erhalten und entwickeln können.
Die Samengemeinschaften in den traditionellen Siedlungsgebieten der Samen hängen von einer Reihe von traditionellen Wirtschaftstätigkeiten ab. Diese Tätigkeiten sind selbst Bestandteil der Kultur der Samen und bilden die notwendige Grundlage für die Weiterentwicklung der Lebensweise der Samen.
Unter Berücksichtigung des Protokolls über die Samen erklärt die Regierung des Königreichs Norwegen, daß sie auf dieser Grundlage ihren Verpflichtungen und Zusagen gegenüber den Samen weiterhin nachkommen wird.
- 40. Erklärung des Königreichs Norwegen zur Transparenz
Das Königreich Norwegen begrüßt die derzeitige Entwicklung in der Union hin zu mehr Offenheit und Transparenz.
In Norwegen ist die Öffentlichkeit der Verwaltung, einschließlich des allgemeinen Zugangs zu offiziellen Dokumenten, ein Grundsatz von fundamentaler rechtlicher und politischer Bedeutung. Das Königreich Norwegen wird diesen Grundsatz im Einklang mit seinen Rechten und Pflichten als Mitglied der Union auch in Zukunft anwenden.
H. Erklärungen der Republik Österreich
- 41. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 109g des EG-Vertrags
Die Republik Österreich nimmt zur Kenntnis, daß die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs unverändert bleibt und daß mit der Teilnahme der Republik Österreich an der dritten Stufe der Wert des Schillings gegenüber der ECU unwiderruflich festgesetzt wird.
Die Republik Österreich wird den Schilling weiterhin stabil halten und auf diese Weise zur Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion beitragen. Der stufenweise Übergang zu einer einheitlichen europäischen Währung wird von der Republik Österreich unterstützt, da die Qualität der geplanten europäischen Währung durch die stabilitätspolitischen Vorbedingungen des EG-Vertrags sichergestellt ist.
- 42. Erklärung der Republik Österreich zur Fernsehtätigkeit
Mit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit stellt die Republik Österreich fest, daß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen kann, falls zur Umgehung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.
- 43. Erklärung der Republik Österreich zur Preisgestaltung des kombinierten Verkehrs auf der Brenner-Route
Die Republik Österreich erklärt, daß sie bereit ist, den kombinierten Huckepackverkehr auf der Brenner-Route in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu fördern, indem sie für diese Verkehrsart auf dem österreichischen Abschnitt einen angemessenen Preis festlegt, der im Wettbewerb mit den Preisen für den Verkehr auf der Straße standhalten kann. Die Republik Österreich stellt fest, daß diese Maßnahme mit der Maßgabe getroffen wird, daß die Auswirkungen der von der Republik Österreich gewährten Hilfen auf den Markt nicht durch Maßnahmen verringert werden, die für andere Abschnitte der obengenannten Huckepackverbindung getroffen werden.
- 44. Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 14
des Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr
sowie den kombinierten Verkehr in Österreich
Die Republik Österreich erklärt, daß die Verwaltung des Ökopunktesystems ab 1. Januar 1997 computergestützt und die Überwachung ab 1. Januar 1997 elektronisch erfolgen soll, um die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 des Protokolls Nr. 9 zu erfüllen.
I. Erklärungen der Republik Finnland
- 45. Erklärung der Republik Finnland zur Transparenz
Die Republik Finnland begrüßt die derzeitige Entwicklung in der Union hin zu mehr Offenheit und Transparenz.
In Finnland ist die Öffentlichkeit der Verwaltung, einschließlich des allgemeinen Zugangs zu offiziellen Dokumenten, ein Grundsatz von fundamentaler rechtlicher und politischer Bedeutung. Die Republik Finnland wird diesen Grundsatz im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten als Mitglied der Europäischen Union auch in Zukunft anwenden.
J. Erklärungen des Königreichs Schweden
- 46. Erklärung des Königreichs Schweden zur Sozialpolitik
In einem Briefwechsel zwischen dem Königreich Schweden und der Kommission, der der Zusammenfassung der Schlußfolgerung der fünften Tagung der Konferenz auf Ministerebene (CONF-S 81/93) beigefügt ist, erhielt das Königreich Schweden Zusicherungen in bezug auf die schwedische Praxis in Arbeitsmarktangelegenheiten und insbesondere das System der Festlegung von Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern.
- 47. Erklärung des Königreichs Schweden zur Öffentlichkeit der Verwaltung und Antworterklärung der Union
- 1. Erklärung des Königreichs Schweden
Das Königreich Schweden bestätigt seine einleitende Erklärung vom 1. Februar 1993 (CONF-S 3/93).
Schweden begrüßt die derzeitige Entwicklung in der Europäischen Union hin zu mehr Offenheit und Transparenz.
Die Öffentlichkeit der Verwaltung und insbesondere der allgemeine Zugang zu offiziellen Dokumenten sowie der verfassungsrechtliche Schutz der Personen, die Informationen an die Medien weitergeben, sind und bleiben fundamentale Grundsätze, die Bestandteile des verfassungsrechtlichen, politischen und kulturellen Erbes von Schweden darstellen.
- 2. Antworterklärung der derzeitigen Mitgliedstaaten
Die derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nehmen die einseitige Erklärung Schwedens zur Offenheit und Transparenz zur Kenntnis.
Sie gehen davon aus, daß Schweden als Mitglied der Europäischen Union den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften in vollem Umfang nachkommen wird.
K. Erklärungen verschiedener neuer Mitgliedstaaten
- 48. Gemeinsame Erklärung des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden betreffend Fischerei
In einem Briefwechsel zwischen dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden ist vereinbart worden, daß Norwegen Schweden weiterhin gleiche Rechte gewähren wird, wie sie in dem zweiseitigen Fischereiabkommen von 1977 vorgesehen sind. Mengen und Arten werden im Einklang mit der Praxis des zweiseitigen Abkommens auf jährlicher Grundlage nach bilateralen Konsultationen in Übereinstimmung mit
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates übertragen.
- 49. Erklärung des Königreichs Norwegen,
der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden zu den Artikeln 3 und 4 der Beitrittsakte
Was die in Artikel 3 und in Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte erwähnten Übereinkommen oder Rechtsakte in den Bereichen Justiz und Inneres betrifft, die noch ausgehandelt werden, so akzeptieren Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden die Punkte, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat zum Zeitpunkt des Beitritts vereinbart worden sind, und werden folglich an den weiteren Verhandlungen über diese Übereinkommen und Rechtsakte nur bezüglich der noch zu klärenden Punkte teilnehmen.
- 50. Erklärung der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden zu den Alkoholmonopolen
Die Konferenz auf Ministerebene ist auf ihrer fünften Tagung am 21. Dezember 1993 von dem Briefwechsel zwischen der Kommission und Finnland sowie der Kommission und Schweden über Alkoholmonopole gemäß Kapitel 6: Wettbewerbspolitik (siehe Dokumente CONF-SF 78/93 und CONF-S 82/93) unterrichtet worden.
Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden über ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
Schreiben Nr. 1
Herr ,
ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, daß die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem unsere Verhandlungskonferenz erklärt, daß die Erweiterungsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Hochachtungsvoll
Schreiben Nr. 2
Herr ,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens mit folgendem Wortlaut:
„Ich nehme Bezug auf die Frage betreffend ein Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt Ihres Landes zur Europäischen Union, die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen aufgeworfen wurde.
Ich bestätige hiermit, daß die Europäische Union in der Lage ist, einem solchen Verfahren entsprechend den Bedingungen in der Anlage zu diesem Schreiben zuzustimmen; dieses Verfahren könnte ab dem Zeitpunkt Anwendung finden, zu dem unsere Verhandlungskonferenz erklärt, daß die Erweiterungsverhandlungen endgültig abgeschlossen sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens.
Hochachtungsvoll
Anlage
--------
Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt
I.
(1) Zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, im folgenden „beitretende Staaten" genannt, werden alle Vorschläge oder Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die zu Beschlüssen des Rates der Europäischen Union führen können, nach ihrer Übermittlung an den Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht.
(2) Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag eines beitretenden Staates statt, der dabei seine Interessen als künftiges Mitglied der Union ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt.
(3) Verwaltungsbeschlüsse sind im allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen.
(4) Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuß statt, der sich aus Vertretern der Union und der beitretenden Staaten zusammensetzt.
(5) Mitglieder des Interimsausschusses sind auf seiten der Union die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen. Die Kommission wird gebeten, zu diesen Arbeiten Vertreter zu entsenden.
(6) Der Interimsausschuß wird von einem Sekretariat - dem Konferenzsekretariat - unterstützt, das zu diesem Zweck bestehen bleibt.
(7) Die Konsultationen finden in der Regel statt, sobald bei den Vorarbeiten der Union im Hinblick auf die Annahme von Ratsbeschlüssen gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen.
(8) Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden Staates auf Ministerebene erörtert werden.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank.
(10) Das in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staaten, welche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten, die sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der Union ergeben.
II.
(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet entsprechend auf Entwürfe für Ratsbeschlüsse Anwendung, in denen gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels J.2 VEU festgelegt oder gemeinsame Aktionen im Sinne des Artikels J.3 angenommen werden, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten.
(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den beitretenden Staaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mitgliedstaat stammt.
(3) Außer im Falle einer begründeten Einwendung eines beitretenden Staates können die Konsultationen in Form eines Austauschs von Telefaxmitteilungen erfolgen.
(4) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuß statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschusses, soweit angebracht, die Mitglieder des Politischen Ausschusses sein.
III.
(1) Das Verfahren nach Abschnitt I findet entsprechend auf Entwürfe für Ratsbeschlüsse Anwendung, in denen gemeinsame Standpunkte oder gemeinsame Maßnahmen im Sinne des Artikels K.3 VEU festgelegt bzw. angenommen werden, sowie auf die Ausarbeitung von Übereinkommen nach jenem Artikel, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten.
(2) Der Vorsitz bringt diese Entwürfe den beitretenden Staaten zur Kenntnis, wenn der Vorschlag oder die Mitteilung von einem Mitgliedstaat stammt.
(3) Finden die Konsultationen in dem Interimsausschuß statt, so können die der Union angehörigen Mitglieder dieses Ausschusses, soweit angebracht, die Mitglieder des in Artikel K.4 VEU genannten Ausschusses sein.
IV.
Das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Beitritt zu den Abkommen und Übereinkommen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in der Beitrittsakte vorgesehenen Bedingungen erfolgt.
Soweit die Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 und des Artikels 4 Absatz 2 erst im Entwurf bestehen, noch nicht unterzeichnet sind und wahrscheinlich auch vor dem Beitritt nicht mehr unterzeichnet werden können, werden die beitretenden Staaten eingeladen, nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags in geeigneten Verfahren positiv an der Ausarbeitung dieser Entwürfe mitzuwirken, um den Abschluß der betreffenden Abkommen und Übereinkommen zu fördern.
V.
Zu den Verhandlungen über Übergangs- und Anpassungsprotokolle mit den als Vertragsparteien beteiligten Ländern nach den Artikeln 59, 76, 102 und 128 der Akte über die Beitrittsbedingungen werden die Vertreter der beitretenden Staaten als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen.
Bestimmte von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräferentielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den 1. Januar 1995 hinausgeht, können angepaßt oder geändert werden, um der Erweiterung der Union Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen oder Änderungen werden von der Gemeinschaft ausgehandelt; die Vertreter der beitretenden Staaten werden nach dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verfahren hinzugezogen.
VI.
Die Organe legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 170 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge fest.
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