Artikel 2
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am 31. Dezember 1994 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.
Haben jedoch nicht alle der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten ihre Ratifikationsurkunden rechtzeitig hinterlegt, so tritt der Vertrag für diejenigen Staaten in Kraft, die ihre Urkunden hinterlegt haben. In diesem Fall beschließt der Rat der Europäischen Union unverzüglich einstimmig die infolgedessen unerläßlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Vertrags und der Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 170 und 176 der Beitrittsakte, des Anhangs I zur Akte sowie der dieser Akte beigefügten Protokolle Nr. 1 und Nr. 6; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der genannten Akte, einschließlich ihrer Anhänge und Protokolle, die sich ausdrücklich auf einen Staat beziehen, der seine Ratifikationsurkunde nicht hinterlegt hat, für hinfällig erklären oder anpassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in den Artikeln 30, 39, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 53, 57, 59, 62, 74, 75, 76, 92, 93, 94, 95, 100, 102, 105, 119, 120, 121, 122, 127, 128, 131, 142 Absatz 2 und Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, 145, 148, 149, 150, 151 und 169 der Beitrittsakte und in Artikel 11 Absatz 6 sowie in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls Nr. 9 vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
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