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Anlage6 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anhang VI

VERFAHREN FÜR AN-ORT-UND-STELLE-UNTERSUCHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 6

Anlage6

  1. 1. Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des ausführenden Mitglieds und die betroffenen bekannten Unternehmen über die Absicht der Durchführung von an-Ort-und-Stelle-Untersuchungen in Kenntnis gesetzt werden.
  2. 2. Wenn unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt ist, nichtbeamtete Sachverständige in das untersuchende Team einzubeziehen, sollen die Unternehmen und die Behörden des ausführenden Mitglieds in Kenntnis gesetzt werden. Diese nichtbeamteten Sachverständigen sollen bei Verletzung von Vertraulichkeitserfordernissen wirksamen Sanktionen unterliegen.
  3. 3. Bevor der Besuch endgültig festgelegt wird, sollte es ständige Übung sein, die ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Unternehmens im ausführenden Mitglied zu erhalten.
  4. 4. Sobald die Zustimmung des betroffenen Unternehmens vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des ausführenden Mitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen und die vereinbarten Termine mitteilen.
  5. 5. Bevor der Besuch durchgeführt wird, sollen die in Frage kommenden Unternehmen zeitgerecht im Voraus in Kenntnis gesetzt werden.
  6. 6. Besuche zur Erklärung des Fragebogens sollen nur auf Antrag des ausführenden Unternehmens vorgenommen werden. Im Falle eines solchen Antrages können sich die untersuchenden Behörden selbst dem Unternehmen zur Verfügung stellen; so ein Besuch kann nur gemacht werden, wenn a) die Behörden des einführenden Mitglieds die Vertreter der Regierung des betreffenden Mitglieds bekanntgeben, und b) die letztere gegen den Besuch keinen Einspruch erhebt.
  7. 7. Der Hauptzweck der an-Ort-und-Stelle-Untersuchung besteht darin, die erhaltenen Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder weitere Einzelheiten zu erhalten; diese Untersuchung soll nach Erhalt der Beantwortung des Fragebogens durchgeführt werden, außer das Unternehmen steht auf dem gegenteiligen Standpunkt und die Regierung des ausführenden Mitglieds wird von den untersuchenden Behörden vom bevorstehenden Besuch unterrichtet und erhebt dagegen keinen Einspruch; weiters sollte es ständige Übung sein, die betroffenen Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Art der zu überprüfenden Informationen und über weitere noch notwendigerweise zu beschaffende Informationen zu beraten; dies soll jedoch Ersuchen an Ort und Stelle um weitere im Lichte der erhaltenen Informationen zur Verfügung zu stellende Einzelheiten nicht ausschließen.
  8. 8. Erkundigungen oder Fragen seitens der Behörden oder Unternehmen des ausführenden Mitglieds, die für eine an-Ort-und-Stelle-Untersuchung wesentlich sind, sollen, wenn immer möglich, vor der Durchführung des Besuchs beantwortet werden.

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