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Artikel 2 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 2

Besonderheiten

2.1 Zwecks Feststellung, ob eine im Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen „bestimmte Unternehmen'' genannt) im Zuständigkeitsbereich der Bewilligungsbehörde spezifisch ist, finden folgende Grundsätze Anwendung:

  1. a) Wenn die Bewilligungsbehörde oder die Gesetzgebung, wonach die Bewilligungsbehörde vorgeht, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränkt, ist eine Subvention spezifisch.
  2. b) Wenn die Bewilligungsbehörde oder die Gesetzgebung, wonach die Bewilligungsbehörde vorgeht, objektive Kriterien oder Bedingungen *1) für die Berechtigung und das Ausmaß einer Subvention erstellt, ist die Besonderheit nicht gegeben, außer die Berechtigung ist automatisch, und die Kriterien und Bedingungen werden genau eingehalten. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.
  3. c) Wenn, ungeachtet der Anwendung der in den lit. a und b festgelegten Grundsätze der Eindruck entsteht, daß eine Besonderheit der Subvention nicht gegeben ist, jedoch Gründe zur Annahme vorhanden sind, die Subvention für spezifisch anzusehen, können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Solche Faktoren sind: die Anwendung eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl von bestimmten Unternehmen, vorwiegende Anwendung durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung von unverhältnismäßig großen Subventionsbeträgen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in welcher die Bewilligungsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention *2) von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei Anwendung dieser lit. werden das Ausmaß der Vielfältigkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb der Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde und die Dauer der Wirksamkeit des Subventionierungsprogramms in Betracht gezogen.

2.2 Eine auf bestimmte Unternehmen in einer bezeichneten geographischen Region innerhalb der Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde beschränkte Subvention ist spezifisch. Es besteht Einverständnis, daß die Festsetzung oder Änderung von allgemein anwendbaren Steuersätzen durch alle hiezu befugten öffentlichen Organe nicht als spezifische Subvention im Sinne dieses Übereinkommens angesehen wird.

2.3 Jede Subvention gemäß Artikel 3 gilt als spezifisch.

2.4 Jede Feststellung einer Besonderheit gemäß diesem Artikel

wird auf der Grundlage von positiven Beweisen klar begründet.

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*1) Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier Kriterien und Bedingungen, die neutral sind, keine bestimmten Unternehmen gegenüber anderen bevorzugen und ihrer Natur und horizontaler Anwendung nach, wie Anzahl der Beschäftigten oder Unternehmensgröße, wirtschaftlich sind.

*2) In dieser Hinsicht werden insbesondere Mitteilungen über die Häufigkeit der Ablehnung oder Bewilligung von Subventionsanträgen und der Gründe für solche Entscheidungen berücksichtigt.

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