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Artikel 25 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL VII

NOTIFIKATIONEN UND ÜBERWACHUNG Artikel 25 Notifikationen

Artikel 25

25.1 Die Mitglieder stimmen überein, daß unbeschadet des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 ihre Notifikationen über Subventionen spätestens bis zum 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

25.2 Die Mitglieder notifizieren die im Artikel 1 Absatz 1 definierten Subventionen, die im Sinne des Artikels 2 gewährt oder aufrechterhalten werden.

25.3 Der Inhalt der Notifikationen soll genügend konkret sein, um andere Mitglieder in die Lage zu versetzen, die Handelsauswirkungen zu bewerten und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme zu verstehen. In diesem Zusammenhang und ohne dem Inhalt und der Form des Fragebogens über Subventionen *1) vorzugreifen, stellen die Mitglieder sicher, daß ihre Notifikationen folgende Angaben enthalten:

(i) Art der Subvention (dh. Zuschuß, Kredit, Steuerbegünstigung usw.);

(ii) Subvention pro Einheit, oder wenn dies nicht möglich

ist, Gesamtbetrag oder Jahresbetrag, der für diese Subvention veranschlagt wird (wenn möglich die Durchschnittssubvention pro Einheit im vorhergehenden Jahr);

(iii) Zielsetzung und/oder Zweck der Subvention;

(iv) Dauer der Subvention und/oder andere daran geknüpfte

zeitliche Begrenzungen;

(v) statistische Daten zwecks Bewertung der Handelsauswirkungen einer Subvention.

25.4 Wenn bestimmte Angaben aus Absatz 3 in einer Notifikation nicht aufscheinen, ist eine Erklärung hiefür in der Notifikation selbst anzuführen.

25.5 Wenn Subventionen für bestimmte Waren oder Sektoren gewährt werden, sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren geordnet werden.

25.6 Mitglieder, die der Meinung sind, daß in ihren Gebieten keine nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen notifizierungspflichtigen Maßnahmen bestehen, unterrichten hievon schriftlich das Sekretariat.

25.7 Die Mitglieder erkennen an, daß Notifikationen einer Maßnahme weder ihre Rechtslage nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen, die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen noch die Art der Maßnahme selbst präjudiziert.

25.8 Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Auskünfte über Art und Ausmaß einer Subvention ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten wird (einschließlich jeder im Teil IV angeführten Subvention), oder um eine Erklärung der Gründe, warum eine bestimmte Maßnahme nicht als notifizierungspflichtig erachtet wurde.

25.9 Die so ersuchten Mitglieder erteilen diese Auskünfte so rasch wie möglich und ausführlich und halten sich bereit, dem ersuchenden Mitglied zusätzliche Auskünfte zu erteilen. Insbesondere geben sie hinreichende Einzelheiten bekannt, um die anderen Mitglieder in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen. Ist ein Mitglied der Ansicht, daß ihm diese Auskünfte nicht erteilt worden sind, so kann es die Angelegenheit dem Komitee zur Kenntnis bringen.

25.10 Ist ein Mitglied der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht gemäß Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Artikel nicht notifiziert worden sind, so kann es die Angelegenheit diesem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die vermutliche Subvention danach nicht innerhalb kürzester Zeit notifiziert, so kann das Mitglied selbst die vermutliche Subvention dem Komitee zur Kenntnis bringen.

25.11 Die Mitglieder berichten dem Komitee ohne Verzögerung alle vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen in bezug auf Ausgleichszölle. Solche Berichte liegen im Sekretariat zur Kontrolle durch andere Mitglieder auf. Die Mitglieder legen auch Halbjahresberichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten getroffenen Maßnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden in einer einvernehmlich festgelegten einheitlichen Form vorgelegt.

25.12 Jedes Mitglied notifiziert dem Komitee a) seine Behörden, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind und b) seine inländischen Verfahren, die für die Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen maßgebend sind.

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*1) Das Komitee setzt eine Arbeitsgruppe ein, um Inhalt und Form des im BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens zu überprüfen.

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