vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmung einer Subvention

Artikel 1

1.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Subvention:

  1. a) 1. ein finanzieller Beitrag einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen „Regierung'' genannt), nämlich,

    (i) eine Regierungspraxis, die direkten Kapitaltransfer

(zum Beispiel Zuschüsse, Darlehen, Kapitalaufstockung), den möglichen direkten Transfer von Kapital oder Verbindlichkeiten (zum Beispiel Darlehensgarantien) umfaßt;

(ii) Verzicht auf oder Nichteinhebung von fälligen

staatlichen Einnahmen (zum Beispiel steuerliche Anreize wie Steuergutschriften) *1);

(iii) wenn eine Regierung Waren oder Dienstleistungen über

den allgemeinen Infrastrukturbedarf hinaus zur Verfügung stellt oder Waren ankauft;

(iv) wenn eine Regierung Zahlungen an Fondseinrichtungen

leistet oder ein privates Organ mit der Durchführung einer oder mehrerer Arten der in (i) bis (iii) dargestellten Tätigkeiten betraut oder dazu anweist, die normalerweise von der Regierung vorgenommen werden und dieser Praxis sich materiell von den normalerweise von den Regierungen gepflogenen Praktiken nicht unterscheidet;

oder

  1. a) 2. jede Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994;

    und

  1. b) wenn ein Vorteil daraus übertragen wird.

1.2 Eine im Absatz 1 definierte Subvention fällt nur dann unter die Bestimmungen der Teile II, III oder V, wenn es sich um eine spezifische Subvention im Sinne der Bestimmungen des Artikels 2 handelt.

---------------------------------------------------------------------

*1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gelten die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die gleiche für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren belasten, oder die Erstattung solcher erhobener Zölle und Steuern in einem diese nicht überschreitenden Ausmaß, nicht als Subvention.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte