vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 14

Berechnung der Höhe der Subvention im Sinne des Vorteils für den Empfänger

Für die Zwecke des Teils V sehen die inländische Gesetzgebung oder die Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds die von der untersuchenden Behörde verwendete Methode zur Berechnung des Vorteils für den Empfänger gemäß Artikel 1 Absatz 1 vor, und deren Anwendung ist in jedem einzelnen Fall transparent und wird entsprechend erläutert. Überdies ist jede solche Methode mit den folgenden Richtlinien vereinbar:

  1. a) die staatliche Beistellung von Eigenkapital gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer die Investitionsentscheidung kann als unvereinbar mit der üblichen Investitionspraxis (einschließlich der Bereitstellung von Risikokapital) von privaten Investoren im Gebiet dieses Mitglieds angesehen werden;
  2. b) ein staatliches Darlehen gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer es besteht ein Unterschied zwischen dem Betrag, den die das Darlehen empfangende Firma für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den die Firma für ein vergleichbares kommerzielles Darlehen, das sie tatsächlich auf dem Markt erhalten würde, bezahlen würde. In diesem Fall besteht der Vorteil im Unterschied zwischen diesen zwei Beträgen;
  3. c) eine staatliche Darlehensgarantie gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer es besteht ein Unterschied zwischen dem Betrag, den die die Garantie empfangende Firma für die staatliche Darlehensgarantie bezahlt, und dem Betrag, den die Firma für ein vergleichbares kommerzielles Darlehen ohne staatliche Garantie bezahlen würde. In diesem Fall besteht der Vorteil im Unterschied zwischen diesen zwei Beträgen, berichtigt um allfällige Gebührenunterschiede;
  4. d) die staatliche Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen oder von gekauften Waren gilt nicht als Einräumung eines Vorteils, außer die Beistellung erfolgt zu einer niedrigeren als angemessenen Vergütung oder der Kauf erfolgt zu einer höheren als angemessenen Vergütung. Die Angemessenheit der Vergütung wird im Vergleich zu den üblichen Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Bereitstellung oder des Kaufs (einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und andere Kaufs- oder Verkaufsbedingungen) festgestellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte