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Artikel 9 WTO-Abkommen - Ursprungsregeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL IV

HARMONISIERUNG DER URSPRUNGSREGELN Artikel 9 Zielsetzungen und Grundsätze

Artikel 9

  1. 1. Im Hinblick auf die Harmonisierung der Ursprungsregeln und, unter anderem, die Ermöglichung einer größeren Sicherheit bei der Abwicklung des Welthandels, nimmt die Ministerkonferenz im Einvernehmen mit dem CCC das nachstehende Arbeitsprogramm auf der Grundlage folgender Grundsätze an:
  1. a) Ursprungsregeln sollen in gleicher Weise für alle im Artikel 1 genannten Zwecke angewendet werden;
  2. b) Ursprungsregeln sollen jenes Land als Ursprungsland einer bestimmten Ware festlegen, in dem die Ware zur Gänze erzeugt worden ist, oder, wenn mehr als ein Land an der Erzeugung der Ware beteiligt ist, das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat;
  3. c) Ursprungsregeln sollen objektiv, leicht verständlich und vorhersehbar sein;
  4. d) ungeachtet der Maßnahme oder des Instruments, an die bzw. an das sie gebunden sein können, sollen Ursprungsregeln nicht unmittelbar oder mittelbar als Mittel zur Verfolgung von Handelszielen dienen. Sie sollen an sich keine beschränkenden, störenden oder verzerrenden Wirkungen auf den internationalen Handel hervorrufen. Sie sollen keine ungebührlich strengen Erfordernisse auferlegen oder die Erfüllung bestimmter Bedingungen verlangen, die nicht mit der Be- oder Verarbeitung als Voraussetzung für die Bestimmung des Ursprungslandes im Zusammenhang stehen. Jedoch können Kosten, die nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung im Zusammenhang stehen, für die Zwecke der Anwendung des wertmäßigen Prozentsatzkriteriums herangezogen werden;
  5. e) Ursprungsregeln sollen in einer in sich übereinstimmenden, einheitlichen, unparteiischen und angemessenen Form vollziehbar sein;
  6. f) Ursprungsregeln sollen kohärent sein;
  7. g) Ursprungsregeln sollen auf einem positiven Konzept beruhen. Negative Maßstäbe können zur Klarstellung eines positiven Konzepts verwendet werden.

    Arbeitsprogramm

  1. 2. a) Das Arbeitsprogramm wird so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Angriff genommen und innerhalb von drei Jahren nach Arbeitsbeginn abgeschlossen.
  2. b) Das im Artikel 4 angeführte Komitee und das Technische Komitee sind geeignete Organe für die Erledigung dieser Arbeiten.
  3. c) Um für einen umfassenden Leistungseinsatz des CCC vorzusorgen, wird das Komitee das Technische Komitee ersuchen, seine Auswertungen und Ansichten bekanntzugeben, die sich aus den Arbeiten ergeben, die nachstehend auf der Grundlage der im Absatz 1 angeführten Grundsätze dargestellt sind. Um zeitgerecht das Arbeitsprogramm für die Harmonisierung abzuschließen, werden diese Arbeiten nach Warensektoren, entsprechend den verschiedenen Kapiteln und Abschnitten des Harmonisierten Nomenklatursystems (HS) durchgeführt.

    (i) Zur Gänze erzeugt und geringfügige Be- oder

    Verarbeitungen

    Das Technische Komitee wird harmonisierte Definitionen entwickeln über:

  1. 3. Auf der Grundlage der im Absatz 1 enthaltenen Grundsätze:
  1. a) prüft das Komitee die Erläuterungen und Avis des Technischen Komitees in regelmäßigen Zeitabständen im Einklang mit dem Zeitrahmen nach Absatz 2 lit. c (i), (ii) und (iii) um solche Erläuterungen und Avis zu bestätigen. Das Komitee kann das Technische Komitee ersuchen, seine Arbeiten zu verfeinern oder weiter auszuführen und/oder neue Ansätze zu entwickeln. Zur Unterstützung des Technischen Komitees soll das Komitee seine Gründe für das Ersuchen um zusätzliche Arbeit darlegen und gegebenenfalls alternative Ansätze vorschlagen;
  2. b) prüft das Komitee bei Abschluß der gesamten im Absatz 2 lit. c (i), (ii) und (iii) definierten Arbeiten die Ergebnisse im Lichte ihres Gesamtzusammenhangs.

    Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms und Folgearbeit

  1. 4. Die Ministerkonferenz legt die Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms in einem Anhang als integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens fest *3). Die Ministerkonferenz legt einen Zeitrahmen für das Inkrafttreten dieses Anhangs fest.

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*1) Wenn das Wertkriterium vorgeschrieben ist, wird die Berechnungsmethode für den Prozentsatz ebenfalls in den Ursprungsregeln angegeben.

*2) Wenn das Kriterium der Be- oder Verarbeitungsvorgänge vorgeschrieben ist, wird der ursprungsbegründende Vorgang an den betreffenden Waren genau bezeichnet.

*3) Gleichzeitig werden Überlegungen über Vereinbarungen zur Streitbeilegung bezüglich der tarifarischen Einreihung angestellt.

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