§ 0
WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994
Kurztitel
WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Langtitel
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171 . BR: AB 4875 S. 589 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Präambel/Promulgationsklausel
Allgemeiner Kommentar zur Einleitung
- 1. Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der im Artikel 1 definierte „Transaktionswert". Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berücksichtigungen des gezahlten oder zu zahlenden Preises in Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
- 2. Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollen sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
- 3. Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts eingeführter beziehungsweise gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiter bearbeitet werden, nach Artikel 5 bewerten zu lassen, wenn der Importeur dies beantragt. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes" ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb im Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
- 4. Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und
zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
in Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels 7 des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Werte ausschließt;
in Anerkennung, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein soll;
in Anerkennung, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen soll, die mit der Handelspraxis im Einklang stehen und, daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollen;
in Anerkennung, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollen;
kommen hiermit wie folgt überein:
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