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Anlage 2 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

Anlage 2

Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.

1. Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. 1. Kalkulation, unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, sowie Umsatzsteuerberechnung,
  2. 2. kaufmännische Buchführung und
  3. 3. Lohnverrechnung.

2. Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. 1. Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:
  1. a) Die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen),
  2. b) Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  3. c) Geschäftsbücher,
  4. d) Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
  5. e) Sozialversicherungsrecht,
  6. f) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge sowie die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
  7. g) Steuerrecht;
  1. 2. kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
  1. a) Kalkulation,
  2. b) Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  3. c) Beförderungstarife, preise und bedingungen,
  4. d) kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung, Fakturierung,
  5. e) Betriebsführung,
  6. f) Versicherungen,
  7. g) Marketing,
  8. h) Mitarbeiterführung und Personalmanagement;
  1. 3. fachspezifische Vorschriften:
  1. a) gewerberechtliche Vorschriften einschließlich der BO 1994 und der jeweiligen Landesbetriebsordnung,
  2. b) Organisation von Verkehrsdiensten,
  3. c) Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr,
  4. d) Organisation der Wirtschaftskammern;
  1. 4. technische Normen und technischer Betrieb:
  1. a) Wahl der Fahrzeuge,
  2. b) Genehmigung und Zulassung,
  3. c) Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
  4. d) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge,
  5. e) Funk- und Fernmeldewesen;
  1. 5. Straßenverkehrssicherheit:
  1. a) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960),
  2. b) einschlägige Vorschriften zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit,
  3. c) Verkehrsgeographie,
  4. d) Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Schlagworte

Zivilrecht, Handelsrecht, Sozialrecht, Zahlungsmodalität, Beförderungspreis, Beförderungsbedingung, Funkwesen

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40016107

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