Anlage 1
Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr
1. Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:
- a) Kalkulation und Umsatzsteuerberechnung,
- b) kaufmännische Buchführung,
- c) Lohnverrechnung.
2. Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:
- 1. Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:
- a) Verträge im allgemeinen,
- b) Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen); Organisation des Verkehrsunternehmens,
- c) Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
- d) Geschäftsbücher,
- e) Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
- f) Sozialversicherungsrecht,
- g) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektiverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
- h) Steuerrecht;
- 2. kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
- a) Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
- b) Kalkulation,
- c) Beförderungstarife, preise und bedingungen,
- d) kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
- e) Versicherungen,
- f) Fakturierung,
- g) Reisebüros,
- h) Betriebsführung von Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs,
- i) Marketing,
- j) Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
- k) Telematikanwendung im Straßenverkehr;
- 3. fachspezifische Vorschriften:
- a) Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,
- b) gewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,
- c) Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
- d) Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,
- e) Vorschriften über den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung,
- f) Praxis und Formalitäten beim Grenzübergang,
- g) Organisation der Wirtschaftskammern,
- h) Beförderungspapiere;
- 4. technische Normen und technischer Betrieb:
- a) Wahl der Fahrzeuge,
- b) Genehmigung und Zulassung,
- c) Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
- d) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge;
- 5. Straßenverkehrssicherheit:
- a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
- b) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960), zuständige Behörden,
- c) wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, sofern sie von österreichischen abweichen,
- d) Straßenverkehrssicherheit,
- e) Verkehrsgeographie,
- f) Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.
Schlagworte
Zivilrecht, Handelsrecht, Sozialrecht, Zahlungsmodalität, Beförderungspreis, Beförderungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10007578
Dokumentnummer
NOR40016106
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