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Anlage11 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1992

ANHANG XI

ÜBER GEISTIGES EIGENTUM

Anlage11

Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes

Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, Computerprogramme und Datenbanken sowie angrenzende Rechte, Warenzeichen, geographische Bezeichnungen, gewerbliche Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltene Informationen in bezug auf Know-how umfassend.

Artikel 2 - Internationale Übereinkünfte und Übereinkommen

(1) Die Abkommenspartner vereinbaren, spätestens ab dem 1. Jänner 1997 die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:

(2) Die Abkommenspartner bemühen sich nach besten Kräften, die in Absatz 1 angeführten Übereinkünfte und Übereinkommen sowie andere multinationale Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte erleichtern, einzuhalten.

Artikel 3 - Bestimmungen hinsichtlich Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen und Zwangslizensierung von Patenten

Die Abkommenspartner gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen folgendes:

Artikel 4 - Erwerb, Beibehaltung und Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

Die Abkommenspartner gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung, Eintragung oder Aufrechterhaltung geistiger Eigen tumsrechte und die Durchsetzungsverfahren recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

Artikel 5 - Fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit; Beratung

  1. 1. Die Abkommenspartner legen entsprechende Modalitäten zur

    fachlichen Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen zuständigen Stellen fest. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen wie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und der Europäischen Patentorganisation (EPO) unbeschadet paralleler Bemühungen auf dem Gebiet der fachlichen Unterstützung, Zusammenarbeit und Koordinierung.

  1. 2. Die Abkommenspartner vereinbaren, auf Verlangen eines Abkommenspartners umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf vorhandene oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Partnern mit Drittländern in Angelegenheit ten geistigen Eigentums beziehen.

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