Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
- a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
- b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
- c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Slowakischen Republik.
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