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Artikel 2 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

Artikel 2

Anwendungsbereich

Das Abkommen findet Anwendung auf:

  1. a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
  2. b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
  3. c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;

    mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Slowakischen Republik.

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