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Artikel 30 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

Artikel 30

Dienstleistungen und Investitionen

  1. 1. Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Integration schrittweise weiter zu entwickeln und zu erweitern, werden sie zum Zwecke der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.
  2. 2. Die EFTA-Staaten und die Slowakische Republik werden diese Zusammenarbeit zum Zwecke der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen gemäß dem Abkommen im Gemeinsamen Ausschuß besprechen.

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