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Artikel 3 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

  1. 1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
  2. 2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen seitens des Gemeinsamen Ausschusses, und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und von Protokoll B wirksam und harmonisch angewendet werden, und um die seitens des Handels auferlegten Formalitäten so weit wie möglich einzuschränken und für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

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