Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.
(1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
- 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
- 2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
- 3. Betriebskapital,
- 4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
- 5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
- 1. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reserven
- a) weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
- b) weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
- c) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
- betragen;
- 2. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
- a) weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
- b) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
- betragen;
- 3. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10007513
Dokumentnummer
NOR40244190
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