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§ 1 BZGü-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.

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