1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.
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