Anlage 7
Vereinbartes Protokoll
Beide Delegationen vereinbarten, daß bei der Einführung von Beschränkungen für eine Kategorie oder Kategorien von Produkten, welche im vorhergehenden MOU quantitativen Beschränkungen unterlagen, die jedoch in der Folge aufgehoben worden waren, die wiedereingeführten jährlichen Quoten nicht geringer sein dürfen, als die frühere Beschränkungshöhe zuzüglich eines, soweit dies möglich ist, entsprechenden jährlichen Zuwachses.
Vereinbartes Protokoll
Österreich und die Republik Indien kommen überein, die Bestimmungen des Absatzes 18 des Verlängerungsprotokolles vom 31. Juli 1986 einzuhalten.
Insbesondere darf die Einführung des Harmonisierten Systems einer Partei dieses Memorandums nicht beeinträchtigen, in den vollen Nutzen und Gebrauch dieses zu kommen.
In Übereinstimmung mit dem oben angeführten Absatz 18 hat jede Regierung das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Einführung des Harmonisierten Systems ergibt.
Vereinbartes Protokoll
Während der zwischen den Delegationen der Regierung Indiens und der Regierung Österreichs in New Delhi am 8. und 9. November 1993 abgehaltenen Konsultationen hat die Delegation von Indien ihre Besorgnis wegen der Möglichkeit der Erhöhung von Importrestriktionen für Textilien und Bekleidung aus Indien in Österreich als eine Folge von Österreichs Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Gemeinschaft ausgedrückt und die Meinung, daß geeignete Maßnahmen zum Schutz des Marktzuganges für Indiens Textil- und Bekleidungsprodukte nach Österreich gefunden werden müßten, geäußert.
Die Delegation der Regierung Österreichs nahm die Besorgnis der Delegation der Regierung Indiens zur Kenntnis.
Schlagworte
Textilprodukt
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10007500
Dokumentnummer
NOR40217397
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