zum Bezugszeitraum vgl. Art. 1, Abs. 3 und 4
Anhang II
IN HEIMARBEIT HERGESTELLTE ERZEUGNISSE
- 1. Die in Absatz 7 dieses Memorandum of Understanding vorgesehene Ausnahme für in Heimarbeit hergestellte Erzeugnisse gilt ausschließlich für folgende Erzeugnisse:
- a) auf Handwebstühlen hergestellte Textilgewebe, die auf nur mit Händen oder Füßen betriebenen Webstühlen gewebt und in Indien in Heimarbeit hergestellt wurden;
- b) Bekleidungen oder andere Textilerzeugnisse, die in Indien in Heimarbeit händisch aus – auf oben beschriebenen Handwebstühlen erzeugten – Textilgeweben hergestellt wurden;
- c) traditionelle folkloristische handwerkliche, im Anhang III beschriebene Textilerzeugnisse Indiens.
- 2. Die Ausnahme gilt nur für Erzeugnisse, die durch eine von den zuständigen indischen Behörden gemäß dem Muster im Anhang IV ausgestellte Bescheinigung gedeckt sind. Solche Bescheinigungen führen die Gründe an, auf die sich die Ausnahme stützt.
- 3. In Fällen, in denen die zuständigen österreichischen Behörden über den Ursprung der im Anhang I angeführten Artikel in bezug auf ihre Herstellung auf Handwebstühlen Zweifel hegen, kann die Regierung Österreichs bis zur Zollabfertigung beim Import durch die zuständigen österreichischen Behörden solche Fälle der Regierung Indiens zur Beseitigung dieser Zweifel vorlegen.
- 4. Die Regierung Indiens setzt die Regierung Österreichs auf monatlicher Basis von den Nummern und Daten der Bescheinigungen für Handwebe- und folkloristische Erzeugnisse sowie von den betreffenden Mengen der im Anhang I angeführten Artikel in Kenntnis.
- 5. Hiermit werden die zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung Indiens am 13. April 1976 und am 20. Mai 1976 getroffenen Vereinbarungen für die Bescheinigung über diese Erzeugnisse aufgehoben.
Schlagworte
Handwebeerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10007500
Dokumentnummer
NOR12082121
alte Dokumentnummer
N5199432757J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)