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Artikel 1 Memorandum of Understanding über den Export von bestimmten Textilprodukten aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Einleitung:

  1. 1. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) legt die Vereinbarungen fest, die zwischen der Regierung Österreichs und Indiens hinsichtlich des Exportes bestimmter Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien zum Import nach Österreich getroffen worden sind.
  2. 2. Dieses MOU wurde unter Bedachtnahme auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), welches am 20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde *), und die Verlängerungsprotokolle vom 31. Juli 1986 **), 31. Juli 1991 ***) und 9. Dezember 1992 ****) und insbesondere auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.

Beschränkungsdauer:

  1. 3. Als Dauer für dieses MOU wird der Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994 festgelegt.
  2. 4. (i) Die Anwendung der Bestimmungen des MOU wird automatisch für den Zeitraum eines Jahres, bis zum 31.Dezember 1995 verlängert, falls keine der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor dem 31.Dezember 1994 der anderen Vertragspartei mitteilt, daß sie einer Verlängerung nicht zustimmt. Jede Verlängerung dieses MOUs ist in Übereinstimmung mit dem dem gegenwärtigen Protokoll über die Verlängerung des MFA nachfolgenden Rechtsinstrumentes zu bringen, sofern darin irgendwelche Änderungen vorgesehen werden.
  1. (ii) Dieses MOU verliert seine Gültigkeit ab dem Datum des Inkrafttretens der Übergangsregelung im Rahmen der Uruguay-Runde für die Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT.

Beschränkungsumfang und Zuwachsrate:

  1. 5. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze 11 und 12 wird die Regierung von Indien ihre Exporte der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und Chemiefasern nach Österreich im am 1. Jänner 1994 beginnenden Kalenderjahr auf die darin festgesetzten Kontingente beschränken.
  2. 6. Sollte dieses MOU gemäß der Bestimmungen des Artikels 4 dieses MOUs für das Kalenderjahr 1995 verlängert werden, wird die Regierung von Indien ihre Exporte der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern auf die darin enthaltenen Kontingente, welche um die in Spalte D bezeichnete Zuwachsrat erhöht wurden beschränken, entsprechend der Bestimmungen der Absätze 11 und 12.
  3. 7. Unter Bezugnahme auf Artikel 12.3 des Abkommens gelten die in diesem MOU festgelegten Beschränkungen nicht für in Heimarbeit auf Handwebstühlen erzeugten Gewebe, für händisch hergestellte Textilprodukte, die aus diesen, auf Handwebstühlen erzeugten Geweben hergestellt worden sind und der Definition des Anhang II entsprechen sowie für die traditionellen im Anhang III angeführten folkloristischen handwerklichen als „Indische Artikel“ bekannte Textilprodukte, sofern beim Import eine Bescheinigung angeschlossen wird, die von den zuständigen indischen Behörden bestätigt wurde. Ein Muster der Bescheinigung ist im Anhang IV beigeschlossen.

Verwaltung:

  1. 8. Gegen Vorlage des Originals der Exportbescheinigung für Exporte nach Österreich (Muster im Anhang V), welches von der zuständigen indischen Behörde für die im Anhang I angeführten Artikel ausgestellt worden ist, wird die zuständige österreichische Behörde den in der Exportbescheinigung angeführten Importeuren entsprechende Importbewilligungen ausstellen.
  2. 9. Für Zwecke der Beantragung von Importbewilligungen, die gegen Vorlage der im vorgenannten Absatz 8 erwähnten Exportbescheinigungen ausgestellt werden, endet die Gültigkeit dieser Exportbescheinigungen sechs Monate nach dem Ende des Abkommensjahres in welchem sie ausgestellt wurden.
  3. 10. Die Regierung Indiens wird sich bemühen, darauf zu achten, daß ungebührliche Konzentrationen von Exporten der im Anhang I angeführten Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern aus Indien nach Österreich vermieden werden, wobei jedoch die Nachfragestruktur und saisonale Aspekte des Handels gebührend berücksichtigt werden.

Übertrag und Vorgriff:

  1. 11. Das Exportkontingent kann für jede Kategorie in jedem Abkommensjahr durch einen Übertrag von 11% und durch einen Vorgriff von 6% überzogen werden. Ein Übertrag ist verfügbar, wenn das Exportkontingent im vorgehenden Abkommensjahr nicht ausgenützt worden ist, und ein Vorgriff wird möglich, wenn Mengen des folgenden Abkommensjahres im vorhinein zur Verfügung gestellt werden. Wird von einem Vorgriff Gebrauch gemacht, so ist die betreffende Menge von der für die gleiche Kategorie im folgenden Jahr festgesetzte Menge abzuziehen. Die Kombination von Übertrag und Vorgriff darf 12% nicht überschreiten. Alle den Übertrag und den Vorgriff betreffenden Prozentsätze werden von der Höhe des Ausgangskontingentes für das Jahr des Abnahme berechnet.

Transferierung:

  1. 12. Das Ausgangskontingent für eine Kategorie kann im Laufe eines Abkommensjahres nach Mitteilung an die Regierung Österreichs bis zur Höhe von 6% dieses Kontingentes durch Transferierung vom Ausgangskontingent einer anderen Kategorie für das betreffende Abkommensjahr überzogen werden.

Austausch von Statistiken:

  1. 13. Indien wird Österreich Informationen über den Export der im Anhang I bezeichneten Textilprodukte aus Baumwolle und Chemiefasern unter Angabe der Nummern und des jeweiligen Datums der Exportbescheinigungen, sowie der Namen der Exporteure und Importeure zur Verfügung stellen. Dies wird auf monatlicher Basis innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende des betreffenden Monates geschehen.
  2. 14. Österreich wird Indien Informationen über die ausgestellten Importbewilligungen und die Exportbescheinigungen, gegen deren Vorlage diese Importbewilligungen ausgestellt worden sind, zur Verfügung stellen. Die zur Verfügung gestellten Angaben haben die Nummern der Importbewilligungen, die Nummern der Exportbescheinigungen sowie das Datum und die betreffende Menge zu enthalten.

Statistische Überwachung:

  1. 15. Hinsichtlich der Exporte der im Anhang VI angeführten Baumwolltextilien und Textilprodukte aus Indien nach Österreich werden die zuständigen österreichischen Behörden gegen Vorlage des von den indischen Behörden ausgestellten Originals der Exportbescheinigung automatisch Bewilligungen für den Import dieser Produkte aus Indien ausstellen.
  2. 16. Die indischen Behörden werden die Regierung Österreichs auf einer monatlichen Basis von den Nummern und dem Ausstellungsdatum der Exportbescheinigungen sowie über die Mengen der erwähnten, durch diese Exportbescheinigungen erfaßten Produkte in Kenntnis setzen.
  3. 17. Die Regierung Österreichs wird der Regierung Indiens auf einer monatlichen und kumulativen Basis Informationen über die jeweils ausgestellten Importbewilligungen zur Verfügung stellen.
  4. 18. Für den Fall, daß die Exporte der im Anhang VI angeführten Produkte aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach Auffassung der Regierung Österreichs, Maßnahmen im Sinne des Artikels 4, Absatz 2 des Abkommens erfordern, kann die Regierung Österreichs um Konsultationen mit der Regierung Indiens ersuchen, mit dem Ziel eine Einigung auf der Grundlage von gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu erreichen.

Konsultationen:

  1. 19. Jede der beiden Regierungen hat das Recht, Konsultationen mit der anderen Regierung über jede Angelegenheit zu verlangen, die sich aus der Durchführung oder Anwendung dieses MOU ergibt. In Konsultationen gemäß dieses Absatzes treten beide Vertragsparteien in einem Geist der Zusammenarbeit und mit dem Ziel, Meinungsverschiedenheiten wie folgt beizulegen ein:
  1. jedes Ersuchen um Konsultationen wird der anderen Regierung schriftlich mitgeteilt;
  2. dem Ersuchen um Konsultationen wird eine Darstellung angeschlossen, in der die Gründe und Umstände dargelegt werden, die nach Auffassung der ersuchenden Regierung die Vorlage dieses Ersuchens rechtfertigen;
  3. die andere Regierung wird diesem Ersuchen entsprechen, und die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung dieses Ersuchens abgehalten;
  4. beide Regierungen werden in die Konsultationen mit der Absicht eintreten, ein gegenseitig annehmbares Ergebnis binnen 30 Tagen ab dem Datum an, an dem die Konsultationen tatsächlich beginnen, zu erzielen.
  1. 20. Beide Regierungen treten in die gemäß dieser Bestimmungen abzuhaltenden Konsultationen in einem Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Wunsche ein, Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen beizulegen.

Wiederausfuhr aus Österreich:

  1. 21. Die Regierung Österreichs wird, soweit wie möglich, die Regierung Indiens davon in Kenntnis setzen, wenn die nach Österreich eingeführten diesem MOU unterliegenden Textilprodukte aus Baumwolle und aus Chemiefasern später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Im Falle, daß solche Wiederausfuhren von der Regierung Indiens auf die Kontingente angerechnet worden sind, kann die Regierung Indiens die betreffenden Mengen auf die entsprechenden Kontingenten gutschreiben.

Überprüfung:

  1. 22. Jede der beiden Regierungen kann jederzeit Änderungen von Bestimmungen dieses MOUs unter Bedachtnahme auf das Abkommen und jegliches dem Verlängerungsprotokoll vom 9. Dezember 1992 nachfolgende Rechtsinstrument vorschlagen.
  2. 23. Die Anhänge I – VI dieses Memorandum of Understanding und die vereinbarten Niederschriften bilden einen integralen Bestandteil desselben.

Schlußbestimmungen:

  1. 24. Dieses Memorandum of Understanding tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

New Delhi, 9. November 1993

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992

****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 624/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10007500

Dokumentnummer

NOR12082119

alte Dokumentnummer

N5199432755J

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