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Artikel 1 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Empfehlung Nr. 1/91

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 1

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 *1) über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 enthält die wesentlichen Bestimmungen über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.

Die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Bestimmungen wurden kürzlich substantiell im Bereich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher erforderlich, das Übereinkommen anzupassen.

Die gleichzeitige Anwendung dieser Anpassung und Änderungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ist vorzusehen;

EMPFIEHLT DEN VERTRAGSPARTEIEN,

Geschehen zu Helsinki am 19. September 1991.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987

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