4. TEIL
Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten‑)Gewerbes
§ 23
In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten‑)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.
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