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§ 23 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

4. TEIL

Besondere Bestimmungen für Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten‑)Gewerbes

§ 23

In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten‑)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden. Diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.

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