§ 24
(1) Wiederkehrende Stadtrundfahrten‑ das sind wenigstens vier Stadtrundfahrten im Monat ‑ dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) aus durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrt sein müssen.
(2) Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen aufgenommen werden. Jede Zwischenbedienung ist unzulässig.
(3) Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen Lautsprecheranlage ausgestattet sein.
(4) Für wiederkehrende Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß.
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