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Artikel 5 EWR-Abkommen – Protokoll 22

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

(1) Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls 25 fallen, so ist für die Zuweisung dieser Fälle der Umsatz ausschlaggebend, der mit diesen Erzeugnissen erzielt wurde.

(2) Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls 25 fallen, sowie Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 des Abkommens fallen, so wird der ausschlaggebende Umsatz unter Berücksichtigung aller Erzeugnisse und Dienstleistungen nach Maßgabe von Artikel 2 bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007353

Dokumentnummer

NOR12079847

alte Dokumentnummer

N5199318814L

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