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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 21

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält durch eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird dadurch ermächtigt, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen.

Die Gemeinschaft erläßt, soweit erforderlich, die Vorschriften, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 zum Abkommen genannten Grundsätzen Wirksamkeit verleihen, damit gewährleistet ist, daß die EG-Kommission auf Grund dieses Abkommens über gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben verfügt, wie sie sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007352

Dokumentnummer

NOR12079830

alte Dokumentnummer

N5199318796L

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