Artikel 5
Die Vertragsparteien halten die Beihilferegelungen für die Stahlindustrie ein. Sie erkennen insbesondere die Relevanz und Annehmbarkeit der Gemeinschaftsregelungen für Beihilfen für die Stahlindustrie an, die in der Entscheidung 322/89/EG KS der Kommission festgelegt wurden, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 1991 endet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Inkrafttreten dieses Abkommens neue Gemeinschaftsregelungen über Beihilfen für die Stahlindustrie in das EWR-Abkommen aufzunehmen, vorausgesetzt, sie entsprechen im wesentlichen denen der vorgenannten Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007347
Dokumentnummer
NOR12079807
alte Dokumentnummer
N5199318766L
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