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Artikel 5 EWR-Abkommen – Protokoll 14

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Die Vertragsparteien halten die Beihilferegelungen für die Stahlindustrie ein. Sie erkennen insbesondere die Relevanz und Annehmbarkeit der Gemeinschaftsregelungen für Beihilfen für die Stahlindustrie an, die in der Entscheidung 322/89/EG KS der Kommission festgelegt wurden, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 1991 endet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Inkrafttreten dieses Abkommens neue Gemeinschaftsregelungen über Beihilfen für die Stahlindustrie in das EWR-Abkommen aufzunehmen, vorausgesetzt, sie entsprechen im wesentlichen denen der vorgenannten Entscheidung.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007347

Dokumentnummer

NOR12079807

alte Dokumentnummer

N5199318766L

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