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Artikel 2 EWR-Abkommen – Protokoll 14

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

(1) Sofern dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, bleiben die Freihandelsabkommen davon unberührt. Finden die Freihandelsabkommen keine Anwendung, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens. Soweit die materiellen Bestimmungen der Freihandelsabkommen weiterhin gelten, finden auch die institutionellen Bestimmungen dieser Abkommen Anwendung.

(2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die für den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, werden beseitigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007347

Dokumentnummer

NOR12079804

alte Dokumentnummer

N5199318763L

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