vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 85 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 85

Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils und des Protokolls 31.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)