vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 68 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 68

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufgeführt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)