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Artikel 5 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.

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