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Artikel 51 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 51

(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die von einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteilt.

(2) Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.

Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wettbewerbstarife.

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