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Artikel 50 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 50

(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.

(2) Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

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