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Artikel 19 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 19

(1) Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und bemühen sich um geeignete Lösungen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.

(3) Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende 1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.

(4) Im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, einschließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handelsmonopolen im Agrarbereich ergeben.

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