vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 15

Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)