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Artikel 116 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 116

Die EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus ein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizutragen.

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