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Artikel 3 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung

  1. 1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
  2. 2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

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