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Artikel 31 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 31

Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A, B und F beschließen.

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