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Artikel 30 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 30

Erfüllung der Verpflichtungen

  1. 1. Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.
  2. 2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Bulgarien eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Bulgarien der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

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