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Artikel 24 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

  1. 1. Wenn sich ein EFTA-Staat oder Bulgarien in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Bulgarien entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Die Maßnahmen werden schrittweise in dem Maße gelockert, als sich die Zahlungsbilanzbedingungen verbessern, und abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. Bulgarien informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie, wann immer praktikabel, über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.
  2. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich dessenungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.

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