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Artikel 18 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

  1. 1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

    (a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens

    Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

    (b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.

  1. 2. Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen von Absatz 1 auch Anwendung auf die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder exklusive Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
  2. 3. Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, und wenn eine solche Vorgangsweise zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen dieser Vertragspartei oder einer wesentlichen Schädigung ihrer inländischen Industrie führt oder zu führen droht, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

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